Lizenzbedingungen für die Standardsoftware REMATE® („Lizenzbedingungen REMATE®“) (Stand: 01/2024)

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Firma SoftLevel Systems GmbH, Bahnhofstraße 41, 08297 Zwönitz (im Folgenden „SOFTLEVEL SYSTEMS“) stimmt der Nutzung von REMATE® durch den Lizenznehmer und die Nutzer nur unter den folgenden Bedingungen zu.

(2) REMATE® ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an REMATE® stehen im Verhältnis zum Lizenznehmer bzw. dem jeweiligen Nutzer ausschließlich SOFTLEVEL SYSTEMS zu.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist oder sind

  1. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den dazugehörigen Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder LGPL-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);


 

  1. Hauptvertrag der Vertrag zwischen SOFTLEVEL SYSTEMS und dem Lizenznehmer, aufgrund dessen der Lizenznehmer REMATE® nutzt;


 

  1. Lokales Gerät Rechner, von dem aus im Wege des Fernzugriffs auf ein entferntes Gerät zugegriffen wird;


 

  1. Inhaltsdaten Inhalte, wie z.B. Texte, Bilder, Grafiken, Videos und Tonaufnahmen, die vom Lizenznehmer bzw. den Nutzern im Rahmen der Nutzung von REMATE® verarbeitet werden;


 

  1. Lizenzgebiet das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, es sei denn, dass der Hauptvertrag etwas Abweichendes bestimmt;


 

  1. Lizenznehmer jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, der als Partei des Hauptvertrags Nutzungsrechte an REMATE® gewährt werden; 


 

  1. Named User solche Nutzer aus dem Herrschaftsbereich des Lizenznehmers, die mit einem ihnen jeweils fest zugewiesenen Zugang auf REMATE® zugreifen;


 

  1. Nutzer jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche REMATE® nutzt, insbesondere die Mitarbeiter, Organe, Erfüllungsgehilfen, verbundene Unternehmen, Subunternehmer und Kunden des Lizenznehmers;


 

  1. Enferntes Gerät Rechner, auf den mit REMATE® im Wege des Fernzugriffs zugegriffen wird; 


 

  1. REMATE® die Standardsoftware REMATE® bestehend aus dem als Software as a Service bereitgestellten Hauptprogramm sowie den auf den entfernten Geräten zu installierenden Remate Clients in dem im Hauptvertrag vereinbarten Umfang einschließlich sämtlicher Bestandteile und Erweiterungen;


 

  1. Testversion zu Testzwecken kostenlos und zeitlich befristet nutzbare Version von REMATE®


 

  1. unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links;


 

  1. Verbindung bzw. Verbindungen eine bzw. mehrere gleichzeitig stattfindende Fernwartungssitzungen von einem lokalen Gerät zu mehreren entfernten Geräten.

§ 3 Umfang der Nutzungsrechte an REMATE®

(3) SOFTLEVEL SYSTEMS gewährt dem Lizenznehmer ein rein schuldrechtliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht auf Zeit an REMATE® für das Lizenzgebiet. Die Beendigung des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Hauptvertrag. Jede Nutzung außerhalb des Lizenzgebiets ist untersagt.

(4) REMATE® darf vom Lizenznehmer vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nur für die im Hauptvertrag vereinbarte Anzahl

          a)  Named User und

          b)  Verbindungen

genutzt werden.


 

(5) Das Nutzungsrecht ist auf den Zweck der Überlassung von REMATE® beschränkt. REMATE® darf vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nicht in einer Weise eingesetzt werden, die zu erheblichen Schäden beim Lizenznehmer, Dritten oder der Umwelt führen kann. Insbesondere, aber nicht ausschließlich ist daher vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag der Einsatz von REMATE® untersagt, soweit die Nutzung

          a) im Zusammenhang mit der Durchführung von Tierversuchen oder Versuchen an Menschen,

          b) im Zusammenhang mit der KFZ-Produktion/-Konstruktion, mit Maschinen, die direkt den Fertigungsprozess von Produkten steuern, mit Systemen,                   die den sicheren Betrieb und die Steuerung von Straßen- und Schienenfahrzeugen regeln, oder mit der Medizin- und Labortechnik, oder

          c) im Bereich der Medizin, des Militärs, der Rüstung, der Herstellung von Waffen, der Atomkraft oder der Luft- und Raumfahrt

          d) im Zusammenhang mit sonstigen hochriskanten Tätigkeiten bzw. Einsatzgebieten

erfolgt. REMATE® ist für die vorstehend in Satz 3 genannten Aktivitäten und Bereiche weder ausgelegt noch geeignet.


 

(6) Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Vermietung, die Leihe und der sonstige Gebrauch von REMATE® durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Services) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SOFTLEVEL SYSTEMS nicht erlaubt.

(7) REMATE®, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit REMATE® stehende Gegenstände von SOFTLEVEL SYSTEMS, die dem Lizenznehmer bzw. einem Nutzer vor oder nach Abschluss des Hauptvertrags zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von SOFTLEVEL SYSTEMS. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von SOFTLEVEL SYSTEMS nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach § 15 („Geheimhaltung“) geheim zu halten.

(8) Soweit die Überlassung von REMATE® unentgeltlich erfolgt, gewährt SOFTLEVEL SYSTEMS lediglich ein schuldrechtliches, befristetes, jederzeit durch SOFTLEVEL SYSTEMS frei widerrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an REMATE® für das Lizenzgebiet. Das Nutzungsrecht endet, ohne dass es eines Widerrufs oder einer Kündigung bedarf, nach Ablauf des für die unentgeltliche Nutzung bestimmten Zeitraums. Zudem gelten folgende weitere Beschränkungen: Testversionen dürfen ausschließlich zur Prüfung genutzt werden, ob REMATE® zum bestimmungsgemäßen Einsatz beim Lizenznehmer bzw. dem jeweiligen Nutzer geeignet ist, jede produktive Nutzung ist untersagt.

§ 4 Kopien von REMATE®

Der Lizenznehmer darf Kopien von REMATE® ausschließlich zur Ausübung seines Nutzungsrechts und zu Sicherungszwecken herstellen. Die Sicherungskopien müssen in nach dem Stand der Technik verschlüsselter Form und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Hinweis auf die Urheberschaft von SOFTLEVEL SYSTEMS versehen werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von SOFTLEVEL SYSTEMS überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist vorbehaltlich des § 6 („Weitergabe an Dritte“) untersagt. Soweit die Überlassung von REMATE® unentgeltlich erfolgt, ist eine Anfertigung von Kopien der Software zu Sicherungszwecken ausgeschlossen.

§ 5 Urheberkennzeichnung

SOFTLEVEL SYSTEMS versieht den Code von REMATE® und die Benutzeroberfläche sowie die Dokumentation, soweit eine solche geliefert wird, mit Hinweisen auf die Urheberschaft von SOFTLEVEL SYSTEMS. Der Lizenznehmer und der jeweilige Nutzer dürfen diese Hinweise ohne Zustimmung von SOFTLEVEL SYSTEMS nicht ändern oder verfälschen.

§ 6 Weitergabe an Dritte

REMATE® darf nicht ohne schriftliche Zustimmung von SOFTLEVEL SYSTEMS an Dritte weitergegeben werden.

§ 7 Fehlerbeseitigung durch den Lizenznehmer

Der Lizenznehmer darf mit Zustimmung von SOFTLEVEL SYSTEMS einen Fehler von REMATE® selbst beseitigen. Auch in diesem Fall darf sich durch die Fehlerbeseitigung die vertraglich bestimmte Nutzung nicht ändern oder erweitern; eine Pflicht von SOFTLEVEL SYSTEMS zur Herausgabe des Quellcodes ergibt sich hieraus nicht. Soweit die Überlassung von REMATE® unentgeltlich erfolgt, ist eine Fehlerbeseitigung durch den Lizenznehmer ausgeschlossen.

§ 8 Untersuchung und Tests von REMATE® und Reverse Engineering

(9) Der Lizenznehmer und der jeweilige Nutzer dürfen ohne Zustimmung von SOFTLEVEL SYSTEMS das Funktionieren von REMATE® nur beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen geschieht, zu denen der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer berechtigt ist, insbesondere weil diese vom bestimmungsgemäßen Zweck der Überlassung von REMATE® umfasst sind.

(10) Die Durchführung von Untersuchungen und Tests von REMATE® bzw. die Verwendung von Ergebnissen solcher Untersuchungen und Tests zur Herstellung von identischer oder ähnlicher Software oder einer identischen oder ähnlichen Funktionalität ist untersagt. Dies gilt auch dann, wenn die Untersuchungen und Tests bzw. die Verwendung der daraus gewonnen Ergebnisse ohne eine Dekompilierung von REMATE® erfolgen.

§ 9 Dekompilierung

Der Lizenznehmer darf die Schnittstelleninformationen von REMATE® nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er SOFTLEVEL SYSTEMS schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von wenigstens einem Monat um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Lizenznehmer im Rahmen des Dekompilierens erlangt, gilt § 15 („Geheimhaltung“)“. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Lizenznehmer SOFTLEVEL SYSTEMS eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar SOFTLEVEL SYSTEMS gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen zur Geheimhaltung und den Nutzungsrechten verpflichtet. Soweit die Überlassung von REMATE® unentgeltlich erfolgt, ist eine Dekompilierung durch den Lizenznehmer ausgeschlossen.

§ 10 Widerruf des Nutzungsrechts

(11) SOFTLEVEL SYSTEMS kann die Nutzungsrechte des Lizenznehmers aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus diesen Lizenzbedingungen verstößt.

(12) Der Widerruf muss stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.

(13) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail).

(14) Weitergehende Ansprüche und Rechte von SOFTLEVEL SYSTEMS aus dem Hauptvertrag bleiben unberührt.

(15) Soweit die Überlassung von REMATE® unentgeltlich erfolgt, kann SOFTLEVEL SYSTEMS jederzeit das Nutzungsrecht frei widerrufen und sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung einstellen.

§ 11 Pflichten bei Fehlen oder Wegfall des Nutzungsrechts

Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann SOFTLEVEL SYSTEMS vom Lizenznehmer die Rückgabe von REMATE® und aller im Zusammenhang damit überlassener Gegenstände sowie die Vernichtung aller Kopien oder die schriftliche Versicherung des Lizenznehmers verlangen, dass REMATE® und die überlassenen Gegenstände einschließlich aller Kopien vollständig und endgültig vernichtet sind.

§ 12 Programme Dritter und freie Lizenzen

(16) Soweit REMATE® ein Programm Dritter bzw. ein unter einer freien Lizenz stehendes Programm enthält oder nutzt, gelten abweichend die für diese Programme jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(17) REMATE® enthält bzw. nutzt insbesondere Programmbibliotheken, die von Dritten bzw. unter einer freien Lizenz bereitgestellt werden.

(18) Die betroffenen Programme Dritter und die dazugehörigen Lizenzbedingungen können der Seite Drittanbieterlizenzen entnommen werden, die Lizenzbedingungen sind einzuhalten.

§ 13 Besondere Pflichten des Lizenznehmers und der Nutzer

(19) Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten sich,

  1. REMATE® auf Funktionalität zu prüfen und sich von der korrekten Funktionsweise und Anwendung zu überzeugen, bevor REMATE® produktiv genutzt wird,


 

  1. vor dem Programmstart von REMATE® allen bekannten und bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Risiken und Gefahren, die durch die Nutzung von REMATE® entstehen könnten, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorzubeugen.


 

(20) Der Lizenznehmer verpflichtet sich darüber hinaus,

  1. die Nutzer über die vorliegenden Lizenzbedingungen zu informieren und sich zu versichern, dass die Nutzer mit den Lizenzbedingungen einverstanden sind,


 

  1. die Nutzer über alle möglichen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung von REMATE® zu informieren.


 

(21) Soweit im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer die in seiner Betriebssphäre erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).

(22) Soweit die Überlassung von REMATE® unentgeltlich erfolgt und sich SOFTLEVEL SYSTEMS daher vorbehält, die Leistung jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen, wird der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Leistungseinstellung weiterverwenden zu können.

(23) Den Lizenznehmer und die Nutzer treffen darüber hinaus zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung von REMATE® Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Sperrung des Zugangs des Lizenznehmers bzw. der betreffenden Nutzer, Kündigung des Hauptvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann. Der Lizenznehmer und die Nutzer sind insbesondere verpflichtet, REMATE® nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:

  1. Vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten ist sicherzustellen, dass es sich dabei nicht um unzulässige Inhaltsdaten handelt.


 

  1. Soweit möglich und zumutbar, sind personenbezogene Daten vor einer Verarbeitung mit REMATE® unkenntlich zu machen, zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.


 

  1. Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten (z.B. Kontaktdaten eines Ansprechpartners oder eines Einzelunternehmens, Daten eines eigenen Mitarbeiters des Lizenznehmers), so sind alle datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, insbesondere ist der Betroffene hinreichend über die Datenverarbeitung zu informieren, eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einzuholen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt werden. Der Lizenznehmer ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinne der EU- Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung aller weiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verantwortlich.


 

  1. Vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten ist zu prüfen, ob die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten bestehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von den abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne diese Einwilligung darf eine Verarbeitung nicht erfolgen.


 

  1. Eine übermäßige Belastung von REMATE® durch unsachgemäße Nutzung ist zu unterlassen.


 

(24) Der Lizenznehmer und die Nutzer haben

  1. bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,


 

  1. soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,


 

  1. das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen sowie SOFTLEVEL SYSTEMS unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,


 

  1. bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese SOFTLEVEL SYSTEMS unverzüglich mitzuteilen.


 

(25) Der Lizenznehmer hat SOFTLEVEL SYSTEMS den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Lizenznehmer diesen nicht zu vertreten hat. Der Lizenznehmer stellt SOFTLEVEL SYSTEMS von allen Nachteilen frei, welche SOFTLEVEL SYSTEMS aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Lizenznehmer zu vertretender schädigender Handlungen des Lizenznehmers entstehen. SOFTLEVEL SYSTEMS ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskosten zu verlangen.

(26) Die Regelung des Absatz 7 gilt für die Haftung des Nutzers entsprechend, soweit ein Nutzer eine ihn nach dieser Lizenzvereinbarung treffende Pflicht verletzt hat, es sei denn, der Nutzer hat dies nicht zu vertreten. Wurde die Pflichtverletzung durch mehrere Nutzer begangen, so haften diese als Gesamtschuldner. Ebenso liegt Gesamtschuld vor, soweit der Lizenznehmer neben einem Nutzer oder mehreren Nutzern haftet.

(27) Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers und der Nutzer aus dem Hauptvertrag bzw. nach dem Gesetz bleiben unberührt.

§ 14 Sperrung

(28) SOFTLEVEL SYSTEMS kann den Zugang des Lizenznehmers und/oder eines Nutzers aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Lizenznehmer von SOFTLEVEL SYSTEMS zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung durch SOFTLEVEL SYSTEMS liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer gegen eine der in § 13 („Besondere Nebenpflichten des Lizenznehmers und der Nutzer“) genannten Pflichten verstößt,


 

  1. SOFTLEVEL SYSTEMS von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder


 

  1. der Lizenznehmer mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist und SOFTLEVEL SYSTEMS dem Lizenznehmer erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt hat.


 

In den Fällen von Satz 2 Nr. 1 und 2 kann SOFTLEVEL SYSTEMS statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen.

(29) Die Sperrung des Zugangs, die Unterbrechung der Verbindung sowie die Sperrung und Löschung von Inhaltsdaten sind erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind im Fall endgültiger Leistungsverweigerung oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die betreffende Handlung rechtfertigen, entbehrlich.

(30) Soweit die Überlassung von REMATE® unentgeltlich erfolgt, kann SOFTLEVEL SYSTEMS den Zugang des Lizenznehmers und der Nutzer jederzeit und ohne Begründung vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Lizenznehmer und der Nutzer von SOFTLEVEL SYSTEMS zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. SOFTLEVEL SYSTEMS kann statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen.

(31) Weitere Ansprüche und Rechte von SOFTLEVEL SYSTEMS, insbesondere auf Kündigung, Leistungseinstellung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.

§ 15 Geheimhaltung

(32) Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Softwarenutzung erlangten Informationen von SOFTLEVEL SYSTEMS (z.B. Informationen über Details der Arbeitsweise von REMATE®, aus Benutzerdokumentationen und sonstigen Unterlagen), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt geworden. Der Lizenznehmer und die Nutzer verwahren und sichern diese vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(33) Der Lizenznehmer und die Nutzer machen die nach Absatz 1 geheim zu haltenden Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zu diesen Informationen zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen Informationen.

(34) Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers bzw. der Nutzer aus dem Hauptvertrag oder einer gesondert abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung sowie aus dem Gesetz bleiben unberührt.

§ 16 Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung

(35) Erfolgt die Überlassung bzw. die Gewährung der Nutzungsmöglichkeit von REMATE® unentgeltlich, so gelten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Hauptvertrag die Regelungen dieses § 16 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“).

(36) SOFTLEVEL SYSTEMS ist dem Lizenznehmer nur dann zum Ersatz des Schadens wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verpflichtet, wenn SOFTLEVEL SYSTEMS vorsätzlich gehandelt hat, insbesondere arglistig den Mangel verschwiegen oder arglistig das Fehlen eines Mangels vorgespiegelt hat. Jede weitere Gewährleistung wegen Sach- und Rechtsmängeln ist ausgeschlossen.

(37) Die Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS auf Schadensersatz ist für Ansprüche außerhalb des Rechts der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung) nach Maßgabe dieses Absatz 3 eingeschränkt. Die Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS ohne Verschulden sowie für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist darüber hinaus die Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

(38) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 16 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(39) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 16 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SOFTLEVEL SYSTEMS.

(40) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 16 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten nicht für die Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS wegen vorsätzlichen Verhaltens, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 17 Neue Versionen

Soweit und solange SOFTLEVEL SYSTEMS mit der Lieferung eines Updates, Upgrades, Patches oder einer sonstigen neuen Version von REMATE® keine neuen Lizenzbedingungen bekannt gibt, gelten die vorliegenden Lizenzbedingungen auch für neue Versionen von REMATE®.

§ 18 Schlussbestimmungen

(41) Diese Lizenzbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(42) Ist der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ist der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer kein Verbraucher und hat in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen der Geschäftssitz von SOFTLEVEL SYSTEMS. Für Klagen von SOFTLEVEL SYSTEMS gegen den Lizenznehmer bzw. den betreffenden Nutzer gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(43) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.