Allgemeine Geschäftsbedingungen der SoftLevel Systems GmbH für die Standardsoftware REMATE® (Stand:12/2023)

§1 Geltungsbereich

  1. SoftLevel Systems GmbH, Bahnhofstraße 41, 08297 Zwönitz („SOFTLEVEL SYSTEMS“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Standardsoftware REMATE® sowie sämtlicher dazugehöriger Module und Erweiterungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen nach Satz 1 gleich welcher Art durch SOFTLEVEL SYSTEMS an den Kunden verstanden. Wird in Bezug auf Personen die männliche Form verwendet, so sind damit jeweils vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall auch weibliche und diverse Personen gemeint.

  2. SOFTLEVEL SYSTEMS erbringt unter Geltung dieser AGB keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn SOFTLEVEL SYSTEMS den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.

  3. Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies SOFTLEVEL SYSTEMS vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn SOFTLEVEL SYSTEMS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn SOFTLEVEL SYSTEMS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

  4. Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.

  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

     

§2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind


 

  1. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Sachsen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;

  2. Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;

  3. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag; bei Bestellungen im Onlineshop von SOFTLEVEL SYSTEMS ergibt sich der nähere Inhalt des Einzelvertrags insbesondere aus der vom Kunden getroffenen Auswahl während des Bestellvorgangs;

  4. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);

  5. Inhaltsdaten Daten, die vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden auf die Server von SOFTLEVEL SYSTEMS hochgeladen werden oder sonst vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden an die IT-Systeme von SOFTLEVEL SYSTEMS übergeben werden;

  6. übliche Geschäftszeiten 9 bis 17 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen;

  7. unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links.

§3 Vertragsschluss

  1. Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von SOFTLEVEL SYSTEMS, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn SOFTLEVEL SYSTEMS nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von SOFTLEVEL SYSTEMS annimmt. Die Angebote von SOFTLEVEL SYSTEMS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von SOFTLEVEL SYSTEMS stellen noch kein verbindliches Angebot dar.

  2. Bestellt der Kunde über den Onlineshop von SOFTLEVEL SYSTEMS, gilt zusätzlich zu Absatz 1 das Folgende: Nach Anlegen eines Kundenkontos, Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos oder, sofern ein solches nicht angelegt wird, der Eingabe der persönlichen Daten des Kunden und Füllen des Warenkorbs, erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch SOFTLEVEL SYSTEMS erklärt wird. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung. Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung.

  3. Soweit im Onlineshop die Einrichtung von Unterkonten möglich ist, über die einzelne Mitarbeiter oder sonstige Vertreter des Kunden Bestellungen auslösen können, stellt der Kunde sicher, dass die jeweilige Person über die ausreichenden Befugnisse zum Abschluss von Rechtsgeschäften verfügt und geschäftsfähig ist. Die Einrichtung des Unterkontos gilt als Kundgebung der Bevollmächtigung im Sinne von § 171 BGB. Soll der jeweiligen Person die Vertretungsmacht wieder entzogen werden, so wird der Kunde das Unterkonto unverzüglich sperren oder löschen. Die Vollmacht kann nur durch Sperrung oder Löschung des Unterkontos widerrufen werden. Eine sonstige Erklärung des Widerrufs (z.B. per E-Mail) an SOFTLEVEL SYSTEMS führt hingegen nicht zum Fortfall der Vertretungsmacht.

§4 Inhalt der Leistungen von SOFTLEVEL SYSTEMS

  1. Der konkrete Inhalt der von SOFTLEVEL SYSTEMS geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.

  2. SOFTLEVEL SYSTEMS ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

  3. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von SOFTLEVEL SYSTEMS erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von SOFTLEVEL SYSTEMS sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

  4. Solange Leistungen von SOFTLEVEL SYSTEMS für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von SOFTLEVEL SYSTEMS rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen SOFTLEVEL SYSTEMS auf Fortführung der Leistungen. SOFTLEVEL SYSTEMS behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen. Der Kunde hat insoweit auch keinen Anspruch auf den Bezug von Updates.

  5. SOFTLEVEL SYSTEMS darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

§5 Bereitstellung von REMATE®

  1. SOFTLEVEL SYSTEMS stellt dem Kunden REMATE® zum Teil mietweise zur Installation auf den eigenen Rechnern des Kunden und zum Teil zum Abruf über das Internet („Software as a service“ - SaaS) bereit. Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie zur Art und Anzahl der Lizenzen ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

  2. Soweit eine Dokumentation geschuldet ist, erfolgt diese bei REMATE® innerhalb der Programmfunktionen über das Menü „Hilfe“ oder eine vergleichbare Funktion.

  3. Die Installation und Einrichtung von REMATE® sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist.

  4. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag schuldet SOFTLEVEL SYSTEMS keine

    1. Anpassung von REMATE® an sich ändernde äußere Rahmenbedingungen technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art,

    2. Anpassung von REMATE® an sonstige sich ändernde Rahmenbedingungen,

    3. Fortentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung neuer Programmversionen, insbesondere von Bugfixes und Patches, mit denen bestehende Sachmängel, insbesondere im Sinne von Sicherheitsmängeln oder Funktionsfehlern, sowie Rechtsmängel beseitigt werden, bleibt hiervon unberührt.


 

  1. Die Durchführung von Datensicherungen und Recovery-Services schuldet SOFTLEVEL SYSTEMS nur dann und nur insoweit, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

§6 Verfügbarkeit

  1. Soweit SOFTLEVEL SYSTEMS dem Kunden REMATE® als Software as a Service zur Verfügung stellt, erfolgt dies mit einer Verfügbarkeit von 95 % im Jahresdurchschnitt. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer die Nutzung von REMATE® wegen erforderlicher Wartungsarbeiten (§ 7) oder aus von SOFTLEVEL SYSTEMS nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen oder beeinträchtigt ist.

  2. Die Pflichten von SOFTLEVEL SYSTEMS umfassen nicht den Zugang des Kunden in das Internet oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des öffentlichen Internets. SOFTLEVEL SYSTEMS übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit solcher Datennetze oder solcher Datenleitungen zu seinen Servern mit Ausnahme der Datenleitungen zwischen seinen Servern und dem jeweiligen Übergabepunkt in das öffentliche Internet. SOFTLEVEL SYSTEMS übernimmt insbesondere keine Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle von Netzen oder Servern, soweit diese das öffentliche Internet betreffen.

  3. SOFTLEVEL SYSTEMS ist ebenfalls nicht für die zum störungsfreien Funktionieren von REMATE® vom bzw. auf Veranlassung des Kunden zu übergebenden Inhaltsdaten verantwortlich. Ebenso wenig ist SOFTLEVEL SYSTEMS für über Schnittstellen angebundene Drittsoftware des Kunden verantwortlich. Insbesondere bleiben daher Fehlfunktionen und Ausfälle, die auf der fehlenden Bereitstellung oder der schlechten Qualität der Inhaltsdaten oder der angebundenen Drittsoftware des Kunden beruhen, ohne dass SOFTLEVEL SYSTEMS dies zu vertreten hat, bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.

§7 Wartungsarbeiten

Das regelmäßige Wartungsfenster von SOFTLEVEL SYSTEMS liegt zwischen 18.00 Uhr und 24.00 Uhr, MEZ. Den Zeitpunkt und die genaue Dauer der Arbeiten sowie den konkreten Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung teilt SOFTLEVEL SYSTEMS dem Kunden drei Arbeitstage im Voraus mit. In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Beseitigung von IT-Sicherheitsrisiken, können die Wartungsarbeiten auch außerhalb des regelmäßigen Wartungsfensters und mit einer kürzeren Ankündigungsfrist oder ohne Ankündigung erfolgen. Die Gesamtdauer der Wartungsarbeiten darf pro Vierteljahr maximal zwölf Stunden betragen.

§8 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

  1. Der Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem Einzelvertrag sowie den dort in Bezug genommenen Lizenzbedingungen von SOFTLEVEL SYSTEMS.

  2. Soweit REMATE® ein Programm Dritter bzw. ein unter einer freien Lizenz stehendes Programm enthält oder nutzt, gelten abweichend die für diese Programme gültigen Lizenzbedingungen.

§9 Updates

  1. SOFTLEVEL SYSTEMS wird REMATE® an sich ändernde Anforderungen der Informationssicherheit und Datensicherheit nach Maßgabe des im Einzelvertrag vereinbarten Zeitplans bzw., sollte ein solcher fehlen, jeweils innerhalb angemessener Frist anpassen, soweit diese Änderungen für die vertragsgemäße Nutzung von REMATE® erheblich sind. Diese Verpflichtung besteht im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von SOFTLEVEL SYSTEMS und entfällt, soweit die Anpassung für SOFTLEVEL SYSTEMS mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Eine darüber hinausgehende Weiterentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität ist nur insoweit geschuldet, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

  2. Eine Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 1 besteht insbesondere nicht, soweit sich an vom Kunden bereitgestellter Drittsoftware bzw. deren Schnittstellenkonfiguration Änderungen ergeben, die sich auf die Funktionsfähigkeit von REMATE® auswirken bzw. auswirken könnten. Der Kunde wird solche anstehenden Änderungen SOFTLEVEL SYSTEMS unverzüglich mitteilen, damit SOFTLEVEL SYSTEMS dem Kunden eine Lösung anbieten kann, die vom Kunden im Falle der Beauftragung von SOFTLEVEL SYSTEMS mit der Lösungsimplementierung gesondert zu vergüten ist, das nähere vereinbaren die Parteien in einem Einzelvertrag.

  3. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag

    1. sind von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates neue Versionen, welche einen erweiterten Funktionsumfang oder sonstige erweiterte Leistungsmerkmale aufweisen, nicht umfasst, insbesondere also Upgrades und Major-Releases; SOFTLEVEL SYSTEMS kann dem Kunden die Bereitstellung solcher Programmversionen zu einem angemessenen Preis anbieten, welcher sich am Umfang der erweiterten Funktionen und Leistungsmerkmale gegenüber der aktuellen Programmversion orientiert;

    2. gelten für die Nutzungsrechte an einer neuen Programmversion die Regelungen zu den Nutzungsrechten zu der vorhergehenden Programmversion entsprechend;

    3. bestimmt SOFTLEVEL SYSTEMS die Anzahl der Updates nach billigem Ermessen;

    4. besteht kein Anspruch auf Fehlerbeseitigung hinsichtlich der beim Kunden installierten veralteten Version, wenn sich der Kunde mit zwei oder mehr Updates im Rückstand hinter der aktuellen Version befindet.

  4. Bietet SOFTLEVEL SYSTEMS dem Kunden ein neues Update zur Installation beim Kunden an, so hat der Kunde das Update gemäß den Installationsanweisungen von SOFTLEVEL SYSTEMS zu installieren. 

§10 Support

  1. Soweit der Einzelvertrag den Support umfasst, beantwortet SOFTLEVEL SYSTEMS Anfragen des Kunden und seiner Mitarbeiter zu REMATE® und seiner Funktionsweise.

  2. Der Support kann im Einzelvertrag auf eine maximale Stundenzahl pro Monat beschränkt werden.

  3. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag gilt für den Support das Folgende:

    1. Der Support wird als E-Mail-Support geleistet.

    2. E-Mail-Support wird innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der E-Mail geleistet.

    3. Soweit SOFTLEVEL SYSTEMS für den Support ein Ticketsystem bereitstellt, ist dieses Ticketsystem durch den Kunden vorrangig zu nutzen. Für die Bearbeitungszeit gilt lit. b) entsprechend

  4. Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Supports können im Einzelvertrag – insbesondere auch durch Vereinbarung entsprechender Service Levels – vereinbart werden.

§11 Vergütung, Nebenkosten

  1. Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsänderungen und -ergänzungen.

  2. Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei SOFTLEVEL SYSTEMS angefordert werden kann.

  3. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

  4. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von SOFTLEVEL SYSTEMS getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von SOFTLEVEL SYSTEMS für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

§12 Zahlung und Verzug

  1. Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von SOFTLEVEL SYSTEMS sofort fällig und zur Meidung eines Verzugs spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch SOFTLEVEL SYSTEMS erst nach Zahlungseingang.

  2. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung laufender Vergütungen das Folgende. Soweit die Vergütung einschließlich wiederkehrender Zahlungen

    1. unabhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen sind, sind diese jeweils monatlich bzw. jährlich im Voraus zu zahlen;

    2. abhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen sind, erfolgt die Abrechnung jeweils nach Ende des Abrechnungsmonats.

  3. Wenn SOFTLEVEL SYSTEMS Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist SOFTLEVEL SYSTEMS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. SOFTLEVEL SYSTEMS ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

  4. Die Anzahl der Benutzer, Verbindungen, Sitzungen und verwalteten Geräte, für die ein Vertrag geschlossen wurde, können während der aktuellen Vertragslaufzeit nicht verändert werden.

§13 Preisänderungen

  1. Die laufende Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen kann jährlich an die Preisentwicklung angemessen angepasst werden, wenn sich seit dem Vertragsbeginn bzw. im Fall bereits erfolgter Preisänderungen seit der letzten Preisänderung der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts um wenigstens einen Prozentpunkt verändert hat.

  2. Dazu kann die Partei, welche eine Anpassung wünscht, der anderen Partei jeweils vor Beginn des neuen Vertragsjahres hinsichtlich der Höhe der Preisanpassung, welche sich unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts zu orientieren hat, einen Vorschlag in Textform unterbreiten, welchen die andere Partei innerhalb Monatsfrist in Textform annehmen oder ablehnen kann.

  3. Im Falle der Ablehnung ist die Höhe der Anpassung unter Beachtung des oben vereinbarten Maßstabes von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Auf Antrag der Partei, welche die Anpassung wünscht, ist der Sachverständige von der für SOFTLEVEL SYSTEMS örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen. Die Entscheidung des Sachverständigen als Schiedsgutachter ist für beide Parteien verbindlich; das Recht, die Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anzugreifen, bleibt unberührt. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.

  4. Im Falle der Annahme des Vorschlags durch die andere Partei bzw. der Feststellung durch den Sachverständigen gilt der neue Preis - auch rückwirkend - ab dem ersten Monat des neuen Vertragsjahres.

  5. Die Rechte der Parteien zur Anpassung oder zur Kündigung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben von den vorstehenden Absätzen unberührt. Die Parteien sind sich darin einig, dass insbesondere eine den Rahmen des Üblichen übersteigende Inflation eine Störung der Geschäftsgrundlage bedeutet, aufgrund derer SOFTLEVEL SYSTEMS auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach den vorstehenden Absätzen die Preisanpassung verlangen bzw. unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB den betroffenen Vertrag kündigen kann.

§14 Nebenpflichten des Kunden

  1. Den Kunden treffen zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Kündigung des Einzelvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann.

  2. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, REMATE® nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:

    1. Der Kunde stellt vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten sicher, dass der Kunde nicht unzulässige Inhaltsdaten verarbeitet.

    2. Inhaltsdaten dürfen nur insoweit personenbezogenen Daten enthalten, als dies zur Erreichung des betreffenden Verarbeitungszwecks zwingend erforderlich und eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung ausgeschlossen oder unzumutbar ist. Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten, so wird der Kunde alle datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen, insbesondere den Betroffenen hinreichend über die Datenverarbeitung informieren, eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einholen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher dokumentieren und aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt werden. Der Kunde ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung aller weiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verantwortlich.

    3. Der Kunde wird vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten prüfen, ob der Kunde die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten zustehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von den abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne diese Einwilligung darf eine Verarbeitung nicht erfolgen. Der Kunde räumt SOFTLEVEL SYSTEMS die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen durch SOFTLEVEL SYSTEMS erforderlichen Nutzungsrechte ein.

    4. Eine übermäßige Belastung der Systeme von SOFTLEVEL SYSTEMS durch unsachgemäße Nutzung ist zu unterlassen.

  3. Der Kunde hat SOFTLEVEL SYSTEMS den aus einer Verletzung einer Pflicht nach Absatz 2 resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt SOFTLEVEL SYSTEMS von allen Nachteilen frei, welche SOFTLEVEL SYSTEMS aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen des Kunden entstehen. SOFTLEVEL SYSTEMS ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskosten zu verlangen.

  4. Da sich SOFTLEVEL SYSTEMS bei REMATE® in der kostenlosen Testversion vorbehält, die Leistung jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen, wird der Kunde stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Leistungseinstellung weiterverwenden zu können.

§15 Sperrung

  1. SOFTLEVEL SYSTEMS kann den Zugang des Kunden aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/ oder die Verbindung der dem Kunden von SOFTLEVEL SYSTEMS zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung liegt insbesondere vor, wenn

    1. der Kunde gegen eine der in § 14 („Nebenpflichten des Kunden“) Absatz 2 genannten Pflichten verstößt,

    2. SOFTLEVEL SYSTEMS von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder

    3. der Kunde soweit die Leistung für ihn entgeltlich ist, mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist.

In den Fällen von Satz 2 lit. a) und b) kann SOFTLEVEL SYSTEMS statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen. Die Pflicht zur weiteren Zahlung der Vergütung bleibt bei einer für den Kunden entgeltlichen Leistung unberührt, es sei denn, der Kunde hat den wichtigen Grund für die Sperrung, Unterbrechung bzw. Löschung nicht zu vertreten.

  1. Die Sperrung des Zugangs, die Unterbrechung der Verbindung sowie die Sperrung und Löschung von Inhaltsdaten sind erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind im Fall endgültiger Leistungsverweigerung oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die betreffende Handlung rechtfertigen, entbehrlich.

  2. Soweit die Leistung unentgeltlich erfolgt, kann SOFTLEVEL SYSTEMS den Zugang des Kunden jederzeit vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Kunden von SOFTLEVEL SYSTEMS zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. SOFTLEVEL SYSTEMS kann statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen. SOFTLEVEL SYSTEMS wird dabei die Belange des Kunden in angemessener Weise berücksichtigen und auf Anforderung des Kunden die Gründe der Maßnahme mitteilen. Der Kunde wird stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Einstellung der unentgeltlichen Leistung weiterverwenden zu können.

  3. Weitere Ansprüche und Rechte von SOFTLEVEL SYSTEMS, insbesondere auf Leistungseinstellung, Kündigung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.

§16 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von SOFTLEVEL SYSTEMS aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung).

  2. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen SOFTLEVEL SYSTEMS nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SOFTLEVEL SYSTEMS an Dritte abtreten, es sei denn SOFTLEVEL SYSTEMS hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.

§17 Vertragsdauer und Kündigung der Einzelverträge

  1. Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

  2. Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils einen weiteren Abrechnungszeitraum (je nach gewählter Abrechnung ein Monat oder ein Jahr), solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird. Durch die Wahl eines anderen Tarifes und damit Erhöhung der Anzahl an Benutzern und/oder Verbindungen und/oder Sitzungen und/oder verwalteten Geräten beginnt die Mindestvertragslaufzeit erneut.

  3. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um einen weiteren Abrechnungszeitraum (je nach gewählter Abrechnung ein Monat oder ein Jahr), und kann von beiden Vertragsparteien mit der in Absatz (2) genannten Frist gekündigt werden.

  4. Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, aufgrund dessen laufend wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen sind, und der keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit und zu Kündigungsfristen enthält, ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar.

  5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch SOFTLEVEL SYSTEMS gilt insbesondere

    1. eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten oder einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Kunden,

    2. wenn Anzeichen erkennbar werden, welche objektive Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden begründen,

    3. eine nicht unerhebliche unmittelbare oder mittelbare (z.B. auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen, Beherrschungsverträge, Treuhandverträge) Änderung der Eigentumsverhältnisse des Kunden („Change of Control“); es wird klargestellt, dass die bloße Einsetzung eines Insolvenzverwalters keinen Change of Control darstellt; in jedem Fall hat der Kunde SOFTLEVEL SYSTEMS von Veränderungen unverzüglich zu unterrichten,

    4. der erfolglose Ablauf einer zur Zahlung bestimmten angemessenen Nachfrist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, oder wenn der Kunde die Zahlung einer laufenden monatlichen Vergütung schuldet, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,

    5. ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz nach § 22 dieser AGB oder

    6. eine sonstige nicht unerhebliche Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen.

  6. Jede Kündigung eines Einzelvertrags kann schriftlich oder über die Verwaltungsoberfläche vorgenommen werden.

§18 Sachmängel

  1. Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.

  2. Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei

    1. Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;

    2. Lieferungen und Leistungen von SOFTLEVEL SYSTEMS, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;

    3. nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;

    4. Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von SOFTLEVEL SYSTEMS zu vertreten ist;

    5. Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;

    6. einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, soweit die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die SOFTLEVEL SYSTEMS weder kannte noch kennen musste; SOFTLEVEL SYSTEMS ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet.

Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.

  1. Der Kunde wird SOFTLEVEL SYSTEMS bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und SOFTLEVEL SYSTEMS umfassend informiert. Insbesondere teilt der Kunde SOFTLEVEL SYSTEMS Mängel unter genauer Beschreibung der Fehlersymptomatik und dem erwarteten Anwendungsverhalten mit und übermittelt zudem, soweit möglich und zumutbar, aussagekräftige Logfiles und Screenshots; Änderungen der Fehlersymptomatik wird der Kunde SOFTLEVEL SYSTEMS unter genauer Beschreibung der Änderungen unverzüglich anzeigen. Soweit SOFTLEVEL SYSTEMS ein Ticketsystem bereitstellt, hat der Kunde dieses für die Anzeige zu verwenden. Der Kunde hat SOFTLEVEL SYSTEMS die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

  2. Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von SOFTLEVEL SYSTEMS durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von SOFTLEVEL SYSTEMS oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigung im Wege der Fernwartung möglich und dem Kunden zumutbar ist, kann SOFTLEVEL SYSTEMS die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Kunde auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und SOFTLEVEL SYSTEMS nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechenden elektronischen Zugang zu gewähren.

  3. Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass SOFTLEVEL SYSTEMS Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Mangel nicht enthält, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

  4. Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zu tragen.

  5. Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder SOFTLEVEL SYSTEMS, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von SOFTLEVEL SYSTEMS nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

  6. Bei Mängeln an von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen, die Bestandteil der Lieferung oder Leistung von SOFTLEVEL SYSTEMS sind und die SOFTLEVEL SYSTEMS aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird SOFTLEVEL SYSTEMS nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen den Dritten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 18 gegen SOFTLEVEL SYSTEMS bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten von SOFTLEVEL SYSTEMS erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen SOFTLEVEL SYSTEMS gehemmt. SOFTLEVEL SYSTEMS erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Dritten nicht beitreiben konnten.

  7. Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigen Gewährung einer Nutzung auf Zeit kann der Kunde bei Mängeln die laufende Vergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn SOFTLEVEL SYSTEMS den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 548a BGB, ist ausgeschlossen.

  8. Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 18 gelten nicht, soweit SOFTLEVEL SYSTEMS arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

  9. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von SOFTLEVEL SYSTEMS zu vertretenden Sachmangels gilt § 20 („Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS“).

§19 Rechtsmängel

  1. SOFTLEVEL SYSTEMS gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist SOFTLEVEL SYSTEMS nur für das in Satz 1 genannte Gebiet verpflichtet.

  2. Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn SOFTLEVEL SYSTEMS dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.

  3. Bei Rechtsmängeln leistet SOFTLEVEL SYSTEMS dadurch Gewähr, dass SOFTLEVEL SYSTEMS nach Wahl von SOFTLEVEL SYSTEMS

    1. die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder

    2. dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.

  4. Der Kunde unterrichtet SOFTLEVEL SYSTEMS unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt SOFTLEVEL SYSTEMS, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht SOFTLEVEL SYSTEMS von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von SOFTLEVEL SYSTEMS anerkennen. SOFTLEVEL SYSTEMS wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden) stellt der Kunde SOFTLEVEL SYSTEMS von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet SOFTLEVEL SYSTEMS alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; SOFTLEVEL SYSTEMS hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.

  5. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von SOFTLEVEL SYSTEMS zu vertretenden Rechtsmangels gilt § 20 („Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS“).

  6. § 18 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowie Absatz 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

§20 Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS

  1. Die Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von SOFTLEVEL SYSTEMS voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 20 („Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS“) eingeschränkt.

  2. Die Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht"). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. SOFTLEVEL SYSTEMS haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.

  3. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

  5. Soweit SOFTLEVEL SYSTEMS nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kunden eingetreten wäre.

  6. Soweit die Pflichtverletzung von SOFTLEVEL SYSTEMS Lieferungen und Leistungen betrifft, welche SOFTLEVEL SYSTEMS gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Soweit SOFTLEVEL SYSTEMS nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von SOFTLEVEL SYSTEMS geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.

  7. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20 („Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.

  8. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20 („Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SOFTLEVEL SYSTEMS.

  9. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20 („Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS“) gelten nicht für die Haftung von SOFTLEVEL SYSTEMS wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§21 Verjährung der Ansprüche des Kunden

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen SOFTLEVEL SYSTEMS beträgt

    1. für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

    2. bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;

    3. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;

    4. bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

  2. Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn SOFTLEVEL SYSTEMS hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

  3. Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

    1. in den in § 20 Absatz 9 genannten Fällen,

    2. im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen,

    3. bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags sowie

    4. für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

§22 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von SOFTLEVEL SYSTEMS und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird SOFTLEVEL SYSTEMS vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

  2. Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Liegt eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) vor, so ist der Kunde auf Anforderung von SOFTLEVEL SYSTEMS jederzeit verpflichtet, eine geschäftsübliche und den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung abzuschließen. Dazu ist für den Fall einer Auftragsverarbeitung das unter <Link> abrufbare Muster für einen Auftragsverarbeitungsvertrag und im Fall einer gemeinsamen Verantwortlichkeit das unter <Link> abrufbare Muster für einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit zu verwenden und je nach Leistungsgegenstand in erforderlichem Umfang anzupassen und zu ergänzen.

  3. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.

§23 Referenzbenennung

SOFTLEVEL SYSTEMS ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.

§24 Mitteilungen und Erklärungen

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den vorliegenden AGB ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.

  2. Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

§25 Übertragung von Rechten und Pflichten

SOFTLEVEL SYSTEMS kann alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB und den auf deren Grundlage geschlossenen Einzelverträgen jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

§26 Schlussbestimmungen

  1. Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

  2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von SOFTLEVEL SYSTEMS. Für Klagen von SOFTLEVEL SYSTEMS gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

  3. Die Einreichung einer Klage ist erst statthaft, wenn die Parteien einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen haben. Die Parteien sollen sich dazu auf einen neutralen Dritten als Schlichter verständigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab Einleitung des Einigungsversuchs durch eine Partei bis zum Ende der Schlichtung gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Ein gerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung einer gesetzlichen und nicht durch Parteivereinbarung verlängerbaren Ausschlussfrist bleibt jederzeit zulässig.

  4. Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.